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Netzausbau

Gesetzliche Verpflichtungen als Übertragungsnetzbetreiber

Die APG als Übertragungsnetzbetreiber hat beim Ausbau ihrer Hochspannungsanlagen umfangreiche gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung obliegt der APG neben der diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen (§ 6 Abs 1 Z 159 ElWG). Die APG ist als Übertragungsnetzbetreiber und Regelzonenführer verpflichtet, ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen (§ 122 Abs 1 Z 1 ElWG). 

APG hat in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam mit den anderen Übertragungsnetzbetreibern der E-Control Austria GmbH, als Regulierungsbehörde einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vorzulegen (§ 123 ElWG). Ziel des Netzentwicklungsplan ist es Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen. Der Netzentwicklungsplan hat dabei wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten. Ebenso hat der Netzentwicklungsplan einen strategischen Ausblick über die voraussichtlich weitere Netzentwicklung über den Zehnjahreszeitraum hinaus zu geben.

Neben dem österreichischen Netzentwicklungsplan wirkt APG auf europäischer Ebene am Ten-Year-Network-Development Plan (TYNDP) der ENTSO-E (Gemeinschaft der europäischen Übertragungsnetzbetreiber) mit, der jeweils in geraden Kalenderjahren veröffentlicht wird. Zudem wurde 2024 erstmals der österreichische Netztinfrastrukturplan (ÖNIP) vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) erstellt. Der ÖNIP ist ein übergeordnetes strategisches Instrument, das die grundsätzlichen Erfordernisse und Zielrichtungen der Netzplanung im Strom- und Gasbereich für eine ganzheitliche Energiewende aufzeigt. Der ÖNIP wird alle fünf Jahre vom zuständigen Bundesministerium überarbeitet. Einen Überblick über die unterschiedlichen Planungsinstrumente gibt die nebenstehende Abbildung.

Netz-Optimierung vor Ausbau „NOVA“

Die Netzausbauplanung der APG verfolgt nachhaltige Überlegungen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transportkapazitäten, zur Umweltverträglichkeit und zu volkswirtschaftlichen Kosten. Hierzu wird prinzipiell das NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Ausbau) verfolgt. Die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen beinhalten die Optimierung der Betriebsführung, Erneuerungen/Modernisierungen, Netzverstärkungen und -optimierungen von bestehenden Anlagen und Trassen sowie – im dritten Schritt – Maßnahmen zum Netzausbau auf neuen Trassen. Erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten im jeweilig vorgelagerten Schritt wird die nächste Stufe im Netzentwicklungsprozess in Betracht gezogen. Ein Leitungsneubau auf einer neuen Leitungstrasse wird – auch aus Kostengründen – zumeist als letzte Option gewählt.

Das NOVA-Prinzip wird sowohl für die gesamthafte Netzentwicklung als auch für einzelne Netzausbauprojekte angewandt. Für die Projekte werden jeweils individuelle Variantenüberlegungen durchgeführt, wobei die Auslegungskriterien sowie das Alter und der Zustand bestehender Leitungen bzw. Anlagen berücksichtigt werden. Ein bei älteren Leitungen oft vorliegender (umfangreicher) Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf wird dabei jedenfalls miteinbezogen. In der dritten Stufe werden beim Leitungsneubau neue Trassen auf Basis folgender Kriterien ausgewählt:

  • Wirtschaftlichkeit: Optimierung der Netzkonzepte und wenn möglich Bündelungen/Mitführungen mit bzw. von 110-kV-Leitungen der Verteilernetzbetreiber
  • Umweltschutz: Vermeidung von Annäherungen zu sensiblen Widmungen, Landschaftsräumen und Schutzgebieten sowie wenn möglich Trassenbündelung mit anderen linienhaften Infrastrukturen
  • Sicherheit: Einhaltung der Standards für die Betriebs- und Anlagensicherheit 

Zusätzlich werden folgende Trassierungsgrundsätze bestmöglich berücksichtigt:

  • Berücksichtigung von Zwangspunkten wie bestehende und geplante Umspannwerke sowie Anschlusspunkte an das APG-Netz
  • Möglichst geringe Beeinträchtigungen für den Siedlungs- und Naturraum
  • Meidung von Siedlungsgebieten unter Berücksichtigung von humanmedizinischen Kriterien wie Klima & Luft, Schall und elektromagnetischen Feldern (EMF)
  • Weitgehende Vermeidung der Inanspruchnahme/Querung von Flächen, die einer Trassennutzung entgegenstehen, wie zum Beispiel naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (v. a. Europaschutzgebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile sowie hoch sensible Landschafträume bzw. hochwertige Erholungsgebiete)
  • Parallelführungen mit bestehenden Freileitungen (Trassenbündelung) oder anderen linienhaften Infrastrukturen (z. B. Straßen, Bahntrassen, etc.)

Zudem setzt die APG auf den Leitungstrassen zahlreiche Projekte für ein nachhaltiges und ökologisches Trassenmanagement für den Schutz der heimischen Fauna und Flora in Kooperationen mit Umweltorganisationen und Universitäten um.

Die Bezeichnung „NOVA“ ist von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern bzw. dem deutschen Netzentwicklungsplan übernommen.


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