Zum Inhalt
07.08.2020

Salzburgleitung: APG bringt weitere rechtliche Stellungnahme ein

Wien, 7. August 2020 – Austrian Power Grid und die Salzburg Netz GmbH haben heute eine weitere Stellungnahme im Revisionsverfahren an den VwGH eingebracht. Diese erläutert noch einmal, warum der Netzentwicklungsplan (NEP) der APG nicht SUP-pflichtig ist.

Dies gilt trotz der Berücksichtigung des neuesten EuGH-Urteils zu einem Windpark in Belgien. „Der Grund liegt darin, dass der NEP, im Gegensatz zu den Rechtsakten in Belgien, keinen Rahmen für das nachgeschaltete UVP-Genehmigungsverfahren setzt. Im Fall der Salzburgleitung wurde der NEP auch im UVP-Genehmigungsverfahren nicht angewendet und war daher für die rechtskräftige UVP-Genehmigung nicht entscheidungsrelevant“, begründet APG-Rechtsanwalt Christian Onz die Stellungnahme. Thomas Karall, Vorstand der APG sieht in dieser Eingabe „eine weitere Bekräftigung der schon bisherigen Rechtsposition der APG. Im Übrigen hat die Salzburger Landesregierung und auch das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren bereits entschieden, dass der NEP nicht SUP-pflichtig ist.“ Nach Ansicht von APG und der Salzburger Netz GmbH liegt keine unionsrechtlich zu prüfende Frage vor. Die Zuständigkeit in Sachen 380-kV-Salzburgleitung liegt beim österreichischen Höchstgericht.

Der aktuelle juristische Status im Detail - aus aktuellem Anlass ergänzende Information:

Alle bisherigen Anträge das Verfahren wiederaufzunehmen, sind gescheitert. Auch der kürzlich eingebrachte Wiederaufnahmeantrag aufgrund des neuen EuGH-Urteils wurde umgehend vom BVwG abgewiesen. 

Die Salzburgleitung ist das wichtigste Strominfrastrukturprojekt Österreichs. Seit März 2019 liegt der rechtskräftige Baubescheid vor. Daher laufen seit Oktober 2019 die Bauarbeiten im Sinne der Energiewende und der sicheren Stromversorgung Österreichs und Salzburgs auf Hochtouren.

Derzeit sind im höchstgerichtlichen Verfahren noch sieben Revisionen (Anfechtungen des positiven UVP-Bescheids) zur Salzburgleitung beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. Der VwGH und auch das BVwG haben diesen Revisionen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 

Der österreichische Netzentwicklungsplan basiert auf den prognostizierten Entwicklungen des Stromverbrauchs und der Stromerzeugung und definiert die notwendigen Netzaus- und umbauprojekte und wird von der E-Control Austria (ECA) genehmigt. Der Netzentwicklungsplan ist keine Grundlage bzw. enthält auch keine Vorgaben für die jeweiligen UVP-Verfahren, die für die einzelnen Projekte durchgeführt werden. Dementsprechend unterliegt der Netzentwicklungsplan nach Rechtsansicht der APG auch keiner Pflicht zur SUP.

Diese Rechtsmeinung wurde durch eine heutige Stellungnahme der APG beim VwGH bekräftigt: Sowohl die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde, als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sind bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass der Netzentwicklungsplan nicht SUP-genehmigungspflichtig ist. Auch wurde die gegenständliche Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht als eine solche von „grundsätzlicher Bedeutung“ beurteilt. Die finale Entscheidung darüber liegt nun beim VwGH. 

 Die Salzburgleitung im Überblick

Insgesamt werden für die Salzburgleitung rund 890 Millionen Euro investiert, womit alleine in Salzburg rund 2.250 Arbeitsplätze gesichert werden. Zentrales Anliegen bei der Planung war es, größtmögliche Rücksicht auf Mensch und Natur zu nehmen. Nach Fertigstellung der Salzburgleitung wird es in Salzburg durch Mitführungen und Trassenoptimierungen sowie Demontagen alter Leitungen 229 Maste weniger geben. Die Gesamtlänge der Demontagen beträgt 193 km sowie 678 Maste. Die Gesamtlänge der neuen Salzburgleitung liegt bei 128 km und 449 Maste.

Pressekontakt

ChristophSchuh_CopyrightAPG_Sakko.jpg

Christoph Schuh

Wagramer Straße 19 (IZD-Tower)
1220 Wien

Phone +43 50 32056230 Email christoph.schuh@apg.at
Zur Hauptnavigation