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Ausgleichsenergiebilanz

Information zur Veröffentlichung der Ausgleichsenergiebilanz

APG veröffentlicht eine Darstellung zur finanziellen Neutralität des ÜNB gemäß Electricity Balancing-Verordnung (2195/2017) 44 (2) (folgend EBGL). Hierin sind alle Kosten der Regelenergie wie weitere gemäß genehmigter AB-BKO anrechenbarer Kosten und Erlöse dargestellt.

Die Kosten der Regelenergie (und weitere Kosten und Erlöse):

  • Energiekosten (Sekundärregelenergie, Ausfallsreserveenergie, Tertiärregelenergie, Ungewollter Austausch/FSkar, Imbalance Netting)
  • Pönalen und Nichtvergütungen (gemäß AB-BKO)
  • Kosten gemäß §77a ElWOG (gemäß AB-BKO)

Die Erlöse werden über die Ausgleichsenergieverrechnung (gemäß AB-BKO) erzielt.

Die Ausgleichsenergiebilanz gemäß Transparenz-Verordnung (543/2013) 17.1.i setzt sich aus folgenden Punkten zusammen:

  • Gesamtkosten für die Beschaffung der Reserven und für den Abruf der Regelenergie
  • Erlös aus der Verrechnung der Ausgleichsenergiepreise

Die Differenz wird über andere Mechanismen als die Ausgleichsenergieverrechnung getragen (Erzeuger > 5 MW, SDL, ZAM). Die durch APG verwahrten Mittel werden entsprechend der gesetzlichen Regelung rückgeführt.

Die entsprechenden Informationen für die Regelzone APG werden auf der Pan-Europäischen Transparenz-Plattform (EMFIP) der ENTSO-E veröffentlicht.

Hinweis zum Sondereffekt aus der Rückabwicklung des Ungewollten Austausches aus dem Jahr 2017: Aus dem Titel nicht korrekter Zuordnung der Grenzkraftwerke im Zuge der Gebotszonentrennung AT-DE konnte APG erfolgreich einen Rückabwicklungsbetrag in Höhe von 8.201.653,39 € sicherstellen. Dieser ist in den Kosten September 2019 berücksichtigt.


 

 

Verwahrung APG

Mangels anwendbarer nationaler Bestimmungen zur Weitergabe finanzieller Ergebnisse gemäß Artikel 44 (2) EBGL werden Über-/ Unterdeckungen auf Empfehlung der E-Control vorübergehend von APG verwahrt. Nach gesetzlicher Regelung der Weitergabe bzw. Aufbringung erfolgt eine Weiterverrechnung um die finanzielle Neutralität der APG sicherzustellen. Ein positiver Saldo bedeutet eine zukünftige Rückführung an, ein negativer Saldo eine Nachforderung von den entsprechend gesetzlich festzulegender Netznutzergruppen.

Kostenneutralität des ÜNB

Die Kostentragung der neuen Ausgleichsenergiebewirtschaftung sieht entsprechend der von E-Control genehmigten AB-BKO (Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung) vor, dass die Kosten aller Regelenergiekomponenten über die Einnahmen aus der Ausgleichsenergieverrechnung an die Bilanzgruppen getragen werden. Dies umfasst die gesamten Kosten aus Sekundärregelenergie, Ausfallsreserveenergie und Tertiärregelenergie sowie die Kosten des Imbalance Nettings und die Kosten des Ungewollten Austausches und darüber hinaus allfällige Pönalen und Nichtvergütungen.

Durch die Anwendung der neuen Ausgleichsenergiepreisformel ist eine exakte Kostendeckung nicht mehr zwingend zu erwarten, vielmehr werden sich Mehr- oder Mindereinnahmen aus der Ausgleichsenergieverrechnung ergeben. Artikel 44 (2) der EBGL verpflichtet die Regulierungsbehörde, die finanzielle Neutralität des ÜNBs sicherzustellen und ein allfälliges finanzielles Ergebnis aus der Abrechnung nach anwendbaren nationalen Bestimmungen an die Netznutzer weiterzugeben. Da aktuell keine anwendbaren nationalen Bestimmungen bestehen, sind auf Empfehlung der E-Control die Mehr-/Mindererlöse aus der Ausgleichsenergieverrechnung vom Regelzonenführer so lange zu verwahren, bis ihre Weitergabe bzw. Aufbringung gesetzlich geregelt ist.