Häufig gestellte Fragen
Die Primärregelreserve wird von Kraftwerken bereitgestellt und dazu benötigt, ein auftretendes Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch innerhalb weniger Sekunden automatisch durch entsprechende Aktivierung (Regelung) zu kompensieren und damit die Frequenz im verbundenen Stromnetz zu stabilisieren. Die Primärregelreserve wird durch den Einsatz von Turbinenreglern in Kraftwerken – ausgehend vom jeweiligen Arbeitspunkt – automatisch aktiviert. Ausgelöst wird die Aktivierung durch Abweichungen der Frequenz vom Sollwert (50 Hz), wobei mit zunehmender Frequenzabweichung auch die aktivierte Primärregelreserve zunimmt. Die maximale Aktivierung (entspricht dem Auslegungsstörfall) erfolgt bei einer Frequenzabweichung von 200 mHz und darüber – die Primärregelreserve ist dann ausgeschöpft. Die maximale Aktivierung muss bis spätestens 30 Sekunden nach Auftreten der entsprechenden Frequenzabweichung erreicht werden. Sie muss über zumindest 30 Minuten zur Verfügung stehen.
Zur Stabilisierung der Netzfrequenz durch die Primärregelung muss eine Aktivierung der Regelreserve in beide Richtungen (höhere/verminderte Erzeugung) möglich sein. Das für die Primärregelung aktivierbare Leistungsband heißt Primärregelband.
Anbieter, die sich zur Bereitstellung von Primärregelreserve verpflichtet haben, müssen ihre Verpflichtung über den gesamten Lieferzeitraum ohne Unterbrechung erfüllen. Primärregelreserve kann generell nur in Anlagen bereitgestellt werden, die in Betrieb sind. Der Anbieter kann jedoch frei entscheiden, in welchen seiner präqualifizierten Erzeugungsanlagen die Primärregelreserve aktuell bereitgestellt wird. Es muss nur sichergestellt sein, dass die vereinbarte Vorhaltung in Summe erfüllt wird.
Der Anbieter hat der Austrian Power Grid AG unverzüglich telefonisch und ebenso per E-Mail zu informieren, wenn er seine Vorhaltungspflicht aufgrund technischer Probleme nicht mehr erfüllen kann. Ist der Ausfall auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen, kann Austrian Power Grid AG eine Vertragsstrafe sowie Schadensersatz einfordern. Bei wiederholter Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen kann Austrian Power Grid AG den Rahmenvertrag mit dem Anbieter kündigen.
Erzeugungseinheiten, die Primärregelreserve bereithalten, können daneben beliebige Fahrplan- und auch Reservelieferungen durchführen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass zu jedem Zeitpunkt das vereinbarte Primärregelband nachweislich frei verfügbar ist. D. h. ausgehend vom aktuellen Arbeitspunkt muss jederzeit sowohl eine Leistungserhöhung als auch Leistungsverminderung im vereinbarten Umfang und mit vereinbarter Qualität möglich sein.
Der Anbieter muss der Austrian Power Grid AG aktuelle Statusinformationen zur Verfügung stellen, die den Aktivierungszustand hinsichtlich Primärregelung für die vorgesehenen Erzeugungseinheiten meldet. Außerdem muss der Anbieter der Austrian Power Grid AG mittels Online-Übertragung zeitgestempelte Messwerte von Frequenz, Arbeitspunkt und Erzeugung der einzelnen Erzeugungseinheiten für das Monitoring zur Verfügung stellen Schließlich muss der Anbieter diese Werte auch selbst aufzeichnen, um der Austrian Power Grid AG allfällig nicht übertragene Werte gegebenenfalls auch nachträglich zur Verfügung stellen zu können.
Nein, für die Verrechnung kommt ausschließlich der Leistungspreis zum Tragen, d.h. jener Preis des teuersten zugeschlagenen Gebotes ("pay as cleared"). Da die tatsächliche Netzfrequenz um den Mittelwert von 50 Hz pendelt, beträgt die zu liefernde Primärregelenergie unter Berücksichtigung positiver und negativer Zählrichtung über die Zeit gemittelt null.
Am Ende des Angebotszeitraums werden die Angebote nach Preisen gereiht – die billigsten Angebote zuerst –, bis die ausgeschriebene Menge an Primärregelreserve erreicht ist. Jeder Anbieter erhält den Preis des teuersten zugeschlagenen Angebots (im Falle gerissener Import-/Exportlimits des Landes) der Kooperationsländer vergütet. Dieser Grenzpreis wird veröffentlicht (siehe Ausschreibungsergebnisse) und ist Basis für die Verrechnung mit den Anbietern und mit den anderen ÜNBs. Multipliziert man die akzeptierte Menge der Primärregelreserve mit diesem Preis, so erhält man die (täglichen) Kosten, die in Summe an die Lieferanten bzw. Erzeuger von Primärregelreserve vergütet werden.
Ja, es werden alle akzeptierten Einzelgebote der gesamten regelzonenüberschreitenden Kooperation in anonymisierter Form veröffentlicht.
Für den Fall, dass die Menge der akzeptierten Angebote für Primärregelreserve kleiner als die ausgeschriebene Menge ist, kommt es zunächst zu einer zweiten Ausschreibung (lokal und nicht in Rahmen der Kooperation) über die noch ausstehende Menge (Restmenge). Sollte in dieser zweiten Ausschreibung die ausgeschriebene (Rest)menge wiederum nicht erreicht werden, so gilt die Ausschreibung für den entsprechenden Lieferzeitraum als erfolglos.
Für den Fall einer erfolglosen Ausschreibung wird geeigneten Anbietern entsprechend den Bestimmungen des ElWOG 2010 die Bereitstellung der noch benötigten Primärregelreserve angeordnet (Einweisung).